Die neue GPSR für Hersteller und Verkäufer auf Amazon (Hilfe zu Verordnung 2023/988/EU – Vorlage für Sicherheitsinformationen)

Die neue GPSR für Hersteller und Verkäufer auf Amazon (Hilfe zu Verordnung 2023/988/EU – Vorlage für Sicherheitsinformationen)

Die neue GPSR bringt für Amazonverkäufer und Hersteller zahlreiche neue Pflichten. Im Folgenden erfolgt ein grober Überblick über die neuen Anforderungen aus der Verordnung 2023/988.

Die GPSR gilt ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten für ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebrachte Produkte. Alle Produkte die vorher in den Verkehr gebracht wurden unterliegen auch nach dem 13. Dezember 2024 noch den vorher geltenden Bestimmungen. Es wäre daher von Amazon unzulässig, Angebote für vor dem 13. Dezember 2024 eingelieferten FBA-Warenbestand zu deaktivieren.

Dennoch fordert Amazon alle Verkäufer bereits jetzt auf sicherzustellen, dass alle Compliance-Anforderungen eingehalten werden.

Die GPSR setzt auf ein simples aber effektives Sicherheitsgebot in Art. 5 GPSR.

Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Art. 5 Verordnung 2023/988

Glücklicherweise enthält die GPSR aber auch eine kleine Vereinfachung und Sicherheitsvermutung: Werden bei Produkten europäische Normen eingehalten, so wird nach Art. 7 der GPSR vermutet, dass das Produkt sicher ist. Es empfiehlt sich also bei der Produktion von Produkten die entsprechenden Normen einzuhalten.

Die GPSR löst die Richtlinie 2001/95/EG und auch in weiten Teilen das nationale Produktsicherheitsgesetz ab. Die Anforderungen aus der GPSR können aber auch zu Ergänzungen bei z. B. CE-Produkten führen.

Es gibt keine Ausnahmen für Kleinunternehmen, denn es geht bei der GPSR um den Verbrauchschutz durch Produktsicherheit. Die GPSR ist daher auf alle Verbraucherprodukte im Sinne von Art. 3 Nr. 1 GPSR anzuwenden. Alles was ein Verbraucher auch nur im entferntesten nutzen könnte ist ein „Verbraucherprodukt“.

Die GPSR gilt nur nachrangig falls es bereits Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der betroffenen Produkte gibt (Beispiel: CE-Produkte).

Andere Rechtsvorschriften wie etwa die REACH-Verordnung bleiben auch mit der GPSR weiterhin gültig und müssen parallel beachtet werden.

Besondere Probleme ergeben sich bei Produkten die für mehrere Zwecke genutzt werden könnten. Hier ist durch eine Produktwidmung und entsprechende Warnhinweise sicherzustellen, dass die Produkte nur für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck von den Verbraucher genutzt werden.

So empfiehlt es sich etwa ein Nylonseil nicht als Nylonseil, sondern als Wäscheseil oder Haushaltsseil zu verkaufen (=Produktwidmung) damit es vom Verbraucher nicht fälschlicherweise als Kletterseil genutzt wird.

Eine zusätzliche oder neue Konformitätsbescheinigung für die GPSR – wie etwa bei CE-Produkten – ist nicht erforderlich. Gleichwohl ist eine Konformitätsbescheinigung bei CE-Produkten weiterhin erforderlich.

Die neuen Hauptpflichten für Hersteller und Verkäufer auf Amazon sind

  • interne Risikoanalyse
  • Elektronische Adresse
  • Meldepflichten
  • Herstellerkennzeichnung und EU-Wirtschaftsakteurkennzeichnung
  • Identifikationskennzeichnung
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen (vgl. Art. 9 Abs. 7 GPSR)
  • Regulierung von Sicherheitswarnungen und Produktrückrufen

interne Risikoanalyse

Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet eine interne Risikoanalyse durchzuführen. Es ist zwar keine bestimmte Form oder Vorlage einzuhalten, jedoch muss die Risikoanlayse zumindest eine technische allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner Eigenschaften sowie alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften und Risiken aufzählen.

Trivialprodukte sind beispielsweise Taschentücher. Hier genügt eine Beschreibung wie zuvor erwähnt.

Sollten Risiken vorhanden sein muss zusätzlich beschrieben werden wie mit den gefundenen Risiken umgegangen wird bzw. wie diese gemindert werden können. Im Rahmen dieser erweiterten Dokumentationspflicht (bei Risiken) sind auch alle Testberichte des Produkts in die Dokumentation aufzunehmen. Auch müssen alle zu beachtenden europäischen Normen und Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

Die interne Risikoanalyse ist auf Anforderung den Marktüberwachungsbehörden auszuhändigen und muss nicht in das öffentliche Handbuch.

Bei der Bewertung der Sicherheit ist u. a. Art. 6 GPSR zu beachten.

Elektronische Adresse

Zu den Pflichten bei CE-Produkten gehörte bereits in der Vergangenheit eine Herstellerkennzeichnung, die GPSR erweitert diese Pflicht auf eine elektronische Adresse. Diese elektronische Adresse sollte auf der Verpackung aufgebracht werden und auch vor dem Kauf verfügbar sein. Eine elektronische Adresse kann etwa eine E-Mail-Adresse sein, nicht aber eine Internetadresse ohne Kontaktformular.

Die elektronische Adresse muss nicht dauerhaft mit dem Produkt verbunden sein (wie dies etwa bei Handelsnamen bei CE-Produkten sein muss).

Meldepflichten

Die GPSR führt gleichzeitig mit Art. 20 GPSR umfangreiche Meldepflichten für Hersteller ein, sofern es bei der Verwendung von Produkten zu Unfällen gekommen ist, welche den Tod oder Gesundheitsschäden verursacht haben.

Die Meldung hat die Art des Produkts, die Identifikationsnummer sowie die Umstände des Unfalls zu enthalten und hat unverzüglich zu erfolgen. Die Meldung wird an das Safety-Business-Gateway gesendet.

Händler und Einführer sind verpflichtet Herstellern derartige Unfälle zu melden. Die Meldung erfolgt aber durch den Hersteller, außer der Hersteller weist den Händler an, diese Meldung durchzuführen.

Herstellerkennzeichnung und EU-Wirtschaftsakteurkennzeichnung

Im Online-Handel ist zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung bestehend aus dem Namen, Handelsnamen oder der eingetragenen Handelsmarke einschließlich einer Postanschrift und einer elektronischen Adresse des Hersteller notwendig.

Bei Herstellern und Händlern außerhalb der EU ist auch eine EU-Wirtschaftsakteurkennzeichnung erforderlich.

Identifikationskennzeichnung

Alle Produkte müssen eindeutig identifiziert werden können. Dies ist z. B. über eine Artikelnummer wie die GTIN und einer Abbildung des Produkts sicherzustellen. Auch weitere Produktidentifikatoren wie z. B. die Batch-Nummer können und sollten im Einzelfall verwendet werden.

Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen

Aus der zuvor durchgeführten Risikoanalyse ergeben sich in der Regel automatisch ermittelte Risiken. Diese Risiken müssen laut GPSR entsprechend gemindert werden. Dies erfolgt durch Warnhinweise und/oder Sicherheitsinformationen in der Landessprache. Die Informationen müssen einfach verständlich sein und sollten durch Piktogramme unterstützt werden.

Wichtig: Die Informationen müssen vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden. Eine Bereitstellung nach dem Kauf (z. B. Aufdruck auf der Verpackung) ist zwar ebenfalls notwendig jedoch im Onlinehandel/Fernabsatz nicht ausreichend.

Allgemeine Hinweise auf der Startseite oder an versteckten Stellen genügen ebenfalls nicht. Die Informationen müssen bei jedem Angebot klar und deutlich bereitgestellt werden. Dabei müssen aber nicht sofort 10 DIN A4 Seiten Sicherheitsinformationen angezeigt werden. Ein gut sichtbarer und deutlicher Hinweis auf diese Informationen (unterstützt mit Piktogrammen) auf z. B. eine PDF-Datei mit allen Informationen dürfte ausreichend sein.

Produktrückruf und Verbraucherrechte bei einem Rückruf

Die GPSR schreibt nunmehr in Art. 36, 37 GPSR vor wie ein Produktrückruf und Sicherheitswarnungen bei bereits in den Verkehr gebrachten Produkten zu erfolgen haben.

Praktische Folgen für Amazon-Verkäufer/Hersteller

Sofern Produkte mit der eigenen Marke auf Amazon verkauft werden, ist der Verkäufer ein sogenannter „Quasi-Hersteller“ und wird (wie zuvor auch) als Hersteller behandelt.

Praktisch ist nun für alle Produkte eine interne Risikoanalyse mit einer umfangreichen technischen Dokumentation durchzuführen. Aus den hier gewonnen Erkenntnissen kann dann für die Öffentlichkeit ein Produkthandbuch mit Sicherheitshinweisen erstellt werden.

Das Dokument muss in der jeweiligen Landessprache oder multilingual verfasst sein und sollte ebenfalls eine Beschreibung des Produkts, den Verwendungszweck (nicht vorgeschrieben), Gebrauchsanweisungen, Risiken, Warnhinweise sowie Hersteller- und Kontaktinformationen enthalten. Es sollte – auch wenn nicht explizit vorgeschrieben – angegeben werden wo zukünftige Aktualisierungen des Dokuments abrufbar sein werden.

Die Angabe des bestimmungsgemäßen Verwendungszweck ist meine persönliche Empfehlung. Dies schafft zusätzliche Klarheit bei Produkten die für unterschiedliche Zwecke eingesetzt oder schlichtweg zweckentfremdet werden könnten.

Es empfiehlt sich die Anlage einer Vorlage für ein Benutzerhandbuch mit Sicherheitsinformationen. Dies könnte in mehreren Sprachen z. B. mit Hilfe eines Glossars erfolgen. Ein derartiges Vorgehen ist etwa bei europäischen Personenstandsurkunden und mehrsprachigen Formularen der EU (Übersetzungshilfen) üblich.

Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

Art. 6 der GPSR schreibt vor welche Aspekte bei der Bewertung der Produktsicherheit grundsätzlich erforderlich sind.

die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;

Art. 6 Abs. 1 lit. a) GPSR

Grundsätzlich sind alle Eigenschaften und Mermale eines Produkts einschließlich seiner Verpackung bei einer Risikoanalyse genau zu betrachten.

Hier ist erkennbar, dass die Ausgestaltung der Benutzerhandbücher und Sicherheitshinweise selbst einen Einfluss auf die Sicherheit des Produkts haben kann. Daher kann ein unsicheres Produkt durch korrekte Sicherheitshinweise durchaus wieder sicher werden.

seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;

Art. 6 Abs. 1 lit. b) GPSR

Vernünftigterweise vorhersehbar ist etwa die Verwendung des oben beschriebenen beispielhaften Nylonseils für andere Verwendungszwecke wie z. B. das Klettern oder Sichern von Lasten. Auch das Verbinden zahlreicher Verlängerungskabel wäre vernünftigerweise vorhersehbar und könnte ein Sicherheitsrisiko darstellen.

die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;

Art. 6 Abs. 1 lit. c) GPSR

Die Verwendung einer Mehrfachsteckdose in Verbindung mit einer Waschmaschine könnte eine solche mögliche Einwirkung auf das Produkt „Mehrfachsteckdose“ sein, denn hier könnte leicht die zulässige Belastung überschritten werden.

die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

Art. 6 Abs. 1 lit. d) GPSR

Anhand dieser Vorschrift ist klar ersichtlich, dass hier durch die GPSR eine Erweiterung der Pflichten aus der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erfolgt. Auch ist erkennbar, dass in der Entsorgung der Produkte ebenfalls ein zu bewertendes Sicherheitsrisiko liegen kann.

die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;

Art. 6 Abs. 1 lit. e) GPSR

Unterschiedliche Verbraucherkategorien bzw. Personengruppen die das Produkt voraussichtlich nutzen werden, weisen einen unterschiedlichen Bildungsstand und andere abweichende Eigenschaften auf. So besteht bei Kindern oft das Risiko, dass die Produkte in den Mund genommen werden. Hierbei besteht nicht nur eine Gefahr durch das Verschlucken, sondern auch durch die verwendeten Chemikalien. Eine handelsübliche Knopfzelle kann z. B. zu schweren inneren Verbrennungen führen.

das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,

Art. 6 Abs. 1 lit. f) GPSR

Hier ist festzustellen, dass der Gesetzgeber diesen Unterpunkt in einen Punkt hätte aufnehmen können aber eine Aufteilung auf 3 Unterpunkte vorgezogen hat, um die besonderen Risiken auch innerhalb der GPSR noch einmal zu betonen. Es besteht immer die Gefahr, dass Verbraucher Produkte für einen anderen Verwendungszweck verwenden. Dies umso mehr, wenn z. B. Bilder oder Werbetexte verwendet werden, welche einen anderen Verwendungszweck suggerieren.

wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;

Art. 6 Abs. 1 lit. i) GPSR

Hier sind insbesondere Risiken gemeint, bei welchen Kindern die Produkte wie z. B. rote Dekoglassteine mit Lebensmitteln wie Süßigkeiten verwechseln könnten.

wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;

Art. 6 Abs. 1 lit. ii) GPSR

Unter diese Regelung könnte z. B. auch Dekomaterial für ein Aquarium fallen

sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;

Art. 6 Abs. 1 lit. g) GPSR

Dies ist insbesondere bei smarten Produkten mit Steuerungseinheiten (für z. B. Heizungen) oder Produkte mit Kameras/Mikrofonen der Fall. Reine Softwareprodukte werden von der GPSR nicht erfasst.

sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

Art. 6 Abs. 1 lit. h) GPSR

Hierunter könnte z. B. ein Hitzemelder fallen, welcher im Gegensatz zu einem Rauchmelder keinen Schwelbrand erkennen würde.

Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.

Art. 6 Abs. 2 GPSR

Ein Produkt welches Risiken birgt ist nicht automatisch ein gefährliches Produkt. Insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 lit. a) GPSR kann durch entsprechende Anwendungs- und Sicherheitshinweise ein angemessenes Sicherheitniveau erreicht werden.

Abschlusshinweise

Ich persönlich habe bereits in der Vergagenheit mit CE-Richtlinien bzw. dem Produktsicherheitsgesetz und anderen Produktsicherheitsvorschriften wie etwa der REACH-Verordnung gearbeitet und die Konformität von Produkten mit den Vorschriften des Binnenmarkts sichergestellt. Eine allgemeingültige Formel oder Vorlage ist schlichtweg nicht erstellbar. Jedes Produkt und seine Risiken müssen einzeln betrachtet werden.

Der Bearbeitung, Verarbeitung oder Veränderung meiner Inhalte mit oder ohne computergestützte Verfahren wie ChatGPT stimme ich ausdrücklich nicht zu. In einfacher Sprache: Wenn Sie diesen Text mit Copywriting übernehmen oder durch ChatGPT umschreiben lassen, stellt dies in den meisten Fällen trotzdem eine Urheberrechtsverletzung dar.

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